Brinkmanns Zorn

Audio-Dokumentation

Dokumentarfilm und Literatur

Die Audio-Dokumentation der Veranstaltung, die in Kooperation mit der FH Dortmund am 3. Juli 2015 im Kino im U in Dortmund stattgefunden hat, ist nun online.

Programm

Workshop
»
Social Media - brauch ich?«
Einsatz von Social Media für Filmzwecke

Zeit: 1. Juli 2011, 11.00 – 17.30 Uhr
Ort:  Kölner Filmhaus, Maybachstraße 111, Köln

Freitag, 1. Juli 2011

ab 10.30
Anmeldung

11.00 – 11.15
Begrüßung
Arne Birkenstock_agdok west
Vorstellung der Referenten – Petra Schmitz_dfi

11.15 – 12.00
Überblick: Von Slow-Budget bis Marketing
Einsatz von Social Media, Vernetzungsmöglichkeiten und erwartbare Effekte
Ch. Müller-Girod, Marcus Schütte, Catrin Böcker_netzkult

12.00 – 12.30
1. Fallbeispiel – Crossmediale Kampagne im Umfeld eines Kinostarts in Kooperation mit politischen Gruppen
Valentin Thurn_Köln „Taste the Waste“_D 2011

12.30 – 13.00
Diskussion

13.00 – 14.00
Mittagspause

14.00 - 14.30
2. Fallbeispiel – Einsatz von Social Media für die Filmfinanzierung und für eine Kampagne zum Film
Christian Beetz _Köln / Berlin_ Koproduzent von “Blood in the mobile“ von Frank Piasecki Poulsen_DK/D 2009

14.30 – 15.00
Diskussion

15.00 – 15.30
3. Fallbeispiel – Social Media –Planungen zu einem crossmedial angelegten, historischen Thema
Christian Beetz_Koproduzent von „Lebt wohl, Genossen!“

15.30 – 16.00
Diskussion

16.00 – 16.30
Pause

16.30 – 17.30
Handlungsanleitung für den Start neuer und die Optimierung vorhandener Nutzungen von Social Media

Ausblick

EinAusWeg 2k

Kooperationsworkshop

„Animation und Dokumentarfilm“

Zeit: 05. Juli 2016, 10.00 – 16.00 Uhr
Ort: Aula der FH Dortmund, Max-Ophüls-Platz 2, 44137 Dortmund

Der Eintritt ist frei.

Was bedeutet die künstlerische Kombination von Animations- und dokumentarischen Elementen für die Dramaturgie eines Films und wie können ästhetische Umsetzungen aussehen?

DVD, VOD, PODCAST & CO
Die digitale Auswertung von Dokumentarfilmen
Was bleibt? Was kommt? — Eine Zwischenbilanz

Video-on-Demand, Live-Streaming, IPTV und Co.
Ein kurzer Überblick über die sogenannten “Online-Rechte”
von RAin Anke Ludewig und RA Christian Füllgraf

Dokumentation des Workshops
September 2007

pdf  Video-on-Demand, Live-Streaming, IPTV und Co.

1. Einführung

Jeder weiß, dass es sie gibt, aber kaum einer schenkt ihnen beim Abschluss von Verträgen die gebührende Aufmerksamkeit – die sogenannten „Online-Rechte“. Während es den Sendern beim Abschluss von Auftrags-, Koproduktions- und Lizenzverträgen bisher primär um die Übertragung der Senderechte für Kabel, Satellit und die terrestrische Ausstrahlung ging, enthalten Senderverträge neueren Datums nunmehr umfangreiche Rechtedefinitionen, die die vielfältigen technischen Neuerungen der letzten Jahre beinhalten. So umfaßt z.B. eine aktuelle Rechteübertragung des ZDF folgende Klauseln:

„... alle Arten und Formen der Verwertung für Fernsehzwecke jeder Art und unabhängig von
- der Art der verwendeten Übertragungstechnik und Übertragungswege, wie z.B. terrestrisch, Kabel (Glasfaser, Kupfer etc.),Satellit, Telefonleitung und -netze (auch drahtlos), Breitband-, Internet-und IP-basierte Übertragungstechniken, DSL, DVB-T, DMB, DVB H, Video Live-Streaming, Verteildienste in Form von Fernsehtext und vergleichbaren Textdiensten und/oder entsprechend Nachfolgetechnologien,
- der Art des zu verwendenden Empfangs- und/oder Anzeigegerätes, wie z.B. Fernsehgeräte, PCs, Computerbildschirme, mobile Endgeräte, wie Notebooks, Mobiltelefone etc.,
- einem unentgeltlichen Bezug der Fernsehsendung oder einementgeltlichen Bezug der Fernsehsendung in Pay- Diensten (wie beispielsweise im Pay-TV einschließlich Pay-per-Channel, Payper- View, Near-Video-on-Demand)
- und/oder sonstigen Verbreitungsarten und/oder Medien.

[...] Mitumfasst ist insbesondere auch die Einspeicherung in Datenbanken und die öffentliche Zugänglichmachung auf Abruf (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung , wie z.B. video-on-demand-Nutzungen, in Abrufdiensten, in online- Diensten), bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, wobei die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes in der Weise erfolgen kann, dass Angehörige der Öffentlichkeit an einem von diesen individuell gewählten Ort oder zu einer von diesen individuell gewählten Zeit Zugang zu diesen Werken haben. Die Rechteeinräumung erfolgt unabhängig davon, ob es sich um eine rundfunkmässige oder außerrundfunkmässige Verwertung handelt.“

Neben der Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten durch verschiedene Nutzer solcher Formulierungen erschwert die Frage, wie die neuen technischen Entwicklungen rechtlich überhaupt einzuordnen sind, das Verhandeln der Vertragsdetails. Um hier Abhilfe zu schaffen, soll im Folgenden daher kurz ein Überblick über die wichtigsten Begriffe, die rechtliche Einordnung der verschiedenen Auswertungsformen und über mit der Auswertung verbundene Probleme gegeben werden.

2. Urheberrechtliche Grundlagen und in Verträgen benutzte Begriffe

Nach der Definition im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist das Senderecht das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Die Übertragung erfolgt dabei meist unabhängig von der verwendeten Übertragungstechnik und dem Empfangsgerät (Fernseher, Handy, mobile Endgeräte, etc.), eine Unterscheidung findet jedoch oft nach entgeltlicher (Pay-TV) oder unentgeltlicher (Free-TV) Zugänglichmachung statt. Im Bereich des Pay-TV wird außerdem noch zwischen folgenden Diensten entschieden:

Pay per Channel: der Empfänger entrichtet ein Entgelt für die Nutzung eines vollständigen Kanals oder einer Mehrzahl von Kanälen; idR werden Programmpakete angeboten

Pay per View: der Zuschauer zahlt hierbei nur für einzelne Sendungen, die zum angegebenen oder gewünschten Termin freigeschaltet werden

Near Video on Demand: hier werden die Sendungen in Abständen wiederholt, um dem Zuschauer den Empfang zu verschiedenen Zeitpunkten zu ermöglichen.

Neben dem Senderecht gibt es nunmehr das sogenannte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, welches als das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, definiert wird (§ 19a UrhG). Hauptanwendung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ist dabei Video-on-Demand (VoD), ein Service, der es den Teilnehmern ermöglicht, zu jeder beliebigen Zeit aus einer Auswahl von Videofilmen einen Film abzurufen und abzuspielen. Der Film kann dabei entweder mittels Streaming oder mit der Möglichkeit der Speicherung (Download, Download-to-own, Download-to-rent) abgerufen werden.

Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der Sende- und Abrufrechte ist die Frage, ob es dem Nutzer möglich ist, über den Zeitpunkt der Nutzung selbst zu entscheiden (dann Abruf) oder nicht (dann Sendung). Auch wenn dieses Kriterium in den meisten Fällen hilft, ein Angebot rechtlich einzuordnen, so gibt es verschiedene Fälle, in denen die Einordnung noch umstritten ist. So wird z.B. VoD mit der Möglichkeit des Speicherns zum Teil unter das Videogramm- bzw. Vervielfältigungsrecht und nicht – wie hier vertreten - unter das Abrufrecht subsumiert. Das
zeitgleich zur Sendung angebotene Live-Streaming mit Echtzeitübertragung ist dagegen nach überwiegender Auffassung dem Senderecht zuzuordnen.

Wird eine Verwertungsform im Rahmen einer Rechteübertragung unter ein „falsches“ Recht subsumierte, so ist die Rechteübertragung trotz falscher Betitelung wirksam. Sollen im Rahmen eines Vertrages nicht asämtliche Rechte vollumfänglich übertragen werden, so ist daher unbedingt erforderlich, nicht nur die Überschrift der jeweiligen Rechtedefinition, sondern auch die Definition selbst zu überprüfen.

3. IPTV - Internetfernsehen: was ist das? Kann es als eigenes Recht separat übertragen werden?

Neben Kabel, Satellit und der terrestrischen Ausstrahlung gibt es nun noch einen vierten Übertragungsweg: IPTV. Unter IPTV versteht man die Übertragung von Fernsehprogrammen über ein digitales, breitbandiges Datennetz mit Hilfe des Internet-Protokolls IP. Fälschlicherweise oft mit Internet-TV gleich gesetzt, beinhaltet es neben Internet-TV (Streaming von TV-Programmen) vor allem Broadcast-TV (Live-TV, das meist nur für Kunden des Providers zur Verfügung steht) und zeitversetztes Fernsehen in Form von VoD.

Wie die Verwirrungen um die Vergabe der Auswertungsrechte an der Fußball-Bundesliga im Jahr 2006 gezeigt haben, herrscht zum Teil Unverständnis darüber, in welcher Form die Rechteübertragung z.B. an einen Sender für IPTV/Internetfernsehen, zu erfolgen hat.

IPTV selbst ist keine eigenen Nutzungsart, sondern lediglich ein vierter Verbreitungsweg. Soll Programm im Internet verwertet werden, so können nicht lediglich „Internetrechte“ lizenziert werden. Vielmehr ist die Art der jeweiligen Nutzung zu unterscheiden: werden die Senderechte übertragen, so wird dadurch auch die Möglichkeit des Live-Streamings (die Echtzeitübertragung von Inhalten im Internet) eröffnet. Werden Abrufrechte übertragen, so wird die Möglichkeit der Nutzung im Bereich VoD (zeitversetzt, Zeitpunkt des Abrufs nach Wahl des Nutzers) geschaffen.

4. Problemfälle

- territoriale Beschränkbarkeit, Geolocation

Eines der größten Probleme der „neuen“ Nutzungsarten ist die Frage, wie man die Nutzung territorial einschränken kann. Derzeit wird vor allem in deutschen Senderverträgen versucht, das Problem über Sprachfassungen oder über eine Aufteilung von Top-Level-Domains (TLD) zwischen Produzent und Sender zu lösen (z.B. .de, .at, .com, .info). Daneben gibt es noch die Möglichkeit des Geo-Blocking, bei dem die IP-Adresse des jeweiligen Internetnutzers, die auf den geographischen Standort des Nutzers schließen lässt, ausgelesen. Befindet sich der geographische Standort des Nutzers außerhalb z.B. eines Lizenzgebietes, so wird ihm dann der Zugriff auf die Inhalte verweigert. Im Rahmen der Geo-Location wiederum wird der Nutzer aufgrund der geographischen Zuordnung seines Standortes auf eine bestimmte, jeweils landestypische Startseite verwiesen. Diese Technologie wird von vielen Webservern u.a. benutzt, um den Inhalt unmittelbar in der Landessprache anzuzeigen (z.B. google, amazon oder eBay), in bestimmten Ländern modifizierte Seiten darzustellen oder um Downloads auf Staatsbürger bestimmter Regionen zu beschränken. Da Geo-Blocking bzw. Geo-Location durch deutsche Sender derzeit noch nicht stattfindet, ist auf eine konforme Regelung der territorialen Aufteilung der verschiedenen Auswertungsverträge zu achten.

- Einfluss auf Weltvertrieb

Weltvertriebe bestehen auf abgegrenzte Territorien, um dementsprechend die Filme verkaufen zu können. Problematisch wird dies, wenn für bestimmte Sprachfassungen weltweit Live-Streaming-Rechte übertragen werden. So lässt sich z.B. das ZDF auch bei Koproduktionen, an denen es an sich nur die deutschen Senderechte erwirbt, zusätzlich weltweit die deutschspachigen Live-Streaming-Rechte einräumen. Einige Weltvertriebe sehen darin eine Einschränkung ihrer Vertriebsmöglichkeiten und nehmen in solchen Fällen von einem Vertragsschluss Abstand.

- Fremdrechteklärung, insbesondere Musik bei Koproduktionen

Auch für den Fremdrechteerwerb (Archivmaterial, Musik) ist die Unterscheidung, welches Recht erworben werden muss, von großer Bedeutung. So genügt für die Nutzung im Wege des Live-streamings der Erwerb der Senderechte. In Produktionsverträgen mit deutschen Sendern sollte aber darauf geachtet werden, dass der Produzent nur zum Rechte für Deutschland oder den deutschsprachigen Raum (wenn 3sat dabei ist) verpflichtet wird. Das Risiko des weltweiten Empfangs des Live-streaming sollte klar vom Sender übernommen werden.

Gesondert sind außerdem die Rechte für eine VoD-Nutzung zu erwerben. Erfolgt keine territoriale Beschränkung (s.o.) der Nutzer, so bedeutet dies, dass weltweite Rechte erworben werden müssen. Bei dem Erwerb des Filmherstellungsrechts für die Nutzung der Musik im Film kann dies im Extremfall Beträge von über € 500 pro Sekunde ausmachen.

Ob das GEMA-Rahmenabkommen für Auftragsproduktionen auch die weltweite Auswertung der Produktion im Rahmen des Live-Streamings abdeckt, ist noch unklar. Gleiches gilt für die von der GVL wahrgenommenen Rechte.

- Darstellung von Personen im Film – Darf ich meine Filme auch zum Download im Internet anbieten?

Werden Filmaufnahmen von einer Person erstellt - sei es als Protagonist oder auch nur als Statist –, die im Rahmen einer Film- oder Fernsehproduktion ausgewertet werden sollen, so ist gemäß § 22 Kunsturhebergesetzt (KUG) hierfür die vorherige Einwilligung des Dargestellten erforderlich. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, so darf das Material, auf denen Personen erkennbar dargestellt sind, nur in
den speziellen Fällen des § 23 KUG verbreitet werden.

Auch wenn aus Beweiszwecken die schriftliche Einwilligung – soweit praktikabel- vorzuziehen ist, kann diese auch mündlich oder konkludent erfolgen. Bei letzterem handelt die dargestellt Person so, dass man von ihrem schlüssigem Verhalten auf ihre Einwilligung schließen kann - ohne dass die Einwilligung ausdrücklich erfolgt, z.B. wenn ein Betroffener vor erkennbar laufender Kamera Fragen eines Reporters beantwortet.

Die zentrale Frage bei der Einwilligung ist immer, in welchem Umfang der Dargestellte der Auswertung der Filmaufnahmen zustimmt. Unproblematisch ist es, wenn die Einwilligung schriftlich erfolgt und die Verwertungsarten einzeln und explizit aufgeführt werden. Schwieriger ist es jedoch, wenn die Einwilligung konkludent erfolgt oder aber schriftlich und nur mit einem pauschalen Verweis auf die Auswertung der Aufnahmen „in allen Medien“. Erklärt ein Betroffener, indem er vor laufender Kamera Fragen beantwortet, damit auch sein Einverständnis für eine weitergehende Auswertung des Films, also z.B. auch im Bereich VoD ?

Juristisch gesehen kommt hier die sogenannte Zweckübertragungslehre aus dem Urheberrecht zum Einsatz. Die besagt, dass die Einwilligung – soweit nicht ausdrücklich durch eine eindeutige Aufzählung der Rechte anders vereinbart - in der Regel nur so weit reicht, wie der mit ihrer Erteilung verfolgte Zweck. Das heißt, dass für den bewilligten Umfang der Auswertung entscheidend ist, für welche beabsichtigte Veröffentlichung der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat. Weiter reicht die Einwilligung nicht. Hat jemand deutlich gemacht, dass er mit den Filmaufnahmen einverstanden ist, ohne dass ihm genau erklärt wurde, in welchem Umfang die Produktion ausgewertet werden soll, so reicht das Einverständnis lediglich für die Auswertung im Kino sowie im Bereich der Senderechte, nicht jedoch darüber hinaus. Sollen jedoch
die Filmaufnahmen auch für Abrufdienste wie z.B. VoD verwendet werden, so ist hierfür die explizite Einwilligung des Dargestellten erforderlich. Hat er diese nicht gegeben, kann der Betroffene gerichtlich die VoD-Auswertung des Films untersagen lassen und zudem ggf. noch Schadensersatzansprüche geltend machen.

4. Sollte man die Online-Rechte quasi umsonst weitergeben ?

Derzeit steckt die Online-Auswertung noch in den Kinderschuhen. Auch wenn derzeit bereits 53,5 % der Deutschen das Internet nutzen, erhält die TV-Nutzung im Rahmen des täglichen Medienkonsums mit 220 Minuten vor der Internet-Nutzung mit derzeit 44 Minuten noch deutlich den Vorzug (bei Jugendlichen liegen die Werte bereits anders: hier erfolgt eine tägliche TV-Nutzung von 108 Minuten während die Internetnutzung mit 101 Minuten schon fast gleich gezogen hat). Langfristig geht der Trend jedoch weg vom klassischen Fernsehen und hin zum Internet, und damit zu Internet-TV und VoD. Gerade die Möglichkeit des Zuschauers, selber zu entscheiden wann und was er sich anschaut, wird – auch auf Kosten der herkömmlichen Video- und DVDAuswertung - insbesondere im Bereich VoD zu einem hohen Zuwachs an Nutzern führen. So wird prognostiziert, dass bereits 2015 ca. 25 % aller deutschen Haushalte VoD-Services nutzen werden – und zwar neben oder sogar anstelle des herkömmlichen Fernsehens. Da der Empfang von Internetfernsehen und der Abruf von VoD über eine sog. Set Top Box auch direkt auf den Fernsehbildschirm erfolgen kann und der Zuschauer damit auch qualitativ keine Einbußen hinnehmen muss, wird trotz eines Entgeltes für die VoD-Services langfristig ein Wandel zu diesem individuellen und personalisierten Service erfolgen.

Da neben den Sender auch Internet Service Provider, Rechtehändler und beliebige Andere im Internet Inhalte anbieten werden, besteht für den Produzenten grundsätzlich die Möglichkeit, sich hier zusätzliche Vertriebswege und damit zusätzliche Einnahmequellen mit weiteren Partnern für sein Programm zu erschließen. Auf der anderen Seite finden jedoch auch die klassischen Sender immer mehr ihren Weg ins Internet und stellen dort – kostenlos oder gegen Vergütung – Inhalte zur Verfügung. So stellt z.B. das ZDF mittlerweile für sieben Tage nach Ausstrahlung Teile des Programms im Internet kostenlos zum Download zur Verfügung. Um entsprechende Inhalte zur Verfügung stellen zu können, verlangen Sender von den Produzenten im Rahmen von Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionsverträgen daher zunehmend auch die Übertragung der Abrufrechte. Da die Auswertung im Internet und speziell im Bereich VoD zu weiteren Einnahmen führt, sollte die Vergabe dieser Rechte an die Sender nur gegen die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung oder einer Erlösbeteiligung erfolgen. Ansonsten sollten die Rechte zurückbehalten und gegen eine entsprechende Erlösbeteiligung an Dritte übertragen werden.

5. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist auf folgendes hinzuweisen:

1. Bei der Übertragung von Rechten an Programm ist darauf zu achten, dass zwischen den Sende- und Abrufrechten explizit unterschieden wird. Ist der Rechteübertragung eine Rechtedefinition beigefügt, so ist auch diese zu beachten, da auch trotz falscher Betitelung der Rechte diese übertragen werden.

2. „Internetrechte“ können nicht pauschal übertragen werden und auch eine Aufteilung nach Empfangsgerät oder Übertragungstechnik ist nicht möglich. Vielmehr ist eine Abgrenzung nach Sende- und Abrufrechten vorzunehmen.

3. Da Geo-Blocking bzw. Geo-Location durch deutsche Sender derzeit noch nicht stattfindet, ist auf eine konforme Regelung der territorialen Aufteilung der verschiedenen Auswertungsverträge zu achten.

4. Wird die Möglichkeit des Live-Streamings territorial nicht begrenzt, so ist die Lizenzierung von Fremdmaterial dementsprechend vorzunehmen.

5. Werden Personen im Film dargestellt, so umfasst die für die Auswertung des Films erforderliche Einwilligung des Dargestellten die Auswertung der Abrufrechte nur, wenn dies explizit vereinbart bzw. klar gestellt wurde.

6. Da in den nächsten Jahren die VoD-Nutzung stark zunehmen wird, sollten die Abrufrechte an einem Film nur gegen ein zusätzliches Lizenzentgelt bzw. eine entsprechende Erlösbeteiligung übertragen werden.

© 2007 AG DOK www.agdok.de / RAin Anke Ludewig, München www.bvm-law.de / RA Christian Füllgraf, Hamburg
www.chfuellgraf.de

DVD, VOD, PODCAST & CO
Die digitale Auswertung von Dokumentarfilmen
Was bleibt? Was kommt? — Eine Zwischenbilanz

Das Modell der Onlinefilm.org
Das Video-on-Demand-Portal der Filmemacher in greifbarer Nähe
Präsentation von Cay C. Wesnigk

Dokumentation des Workshops
September 2007

pdf Das Modell der Onlinefilm.org

Wir haben die ONLINEFILM AG gegründet, damit wir uns einen eigenen Marktplatz aufbauen können, auf dem wir unsere Filme in Zukunft selbst per Video-on-Demand zum Verkauf anbieten können. 122 Aktionäre - die meisten davon aus der AG DOK - fast alle Regisseure oder Produzenten oder beides haben sich bereits im Jahr 2000 zusammengetan, damit wir die Firma gründen und auf’s Gleis setzen konnten.

Nach anfänglichen Enttäuschungen während und nach dem Börsencrash im Jahr 2001 und der Krise, in die danach viele Internet-Unternehmen geraten sind, ist es uns Anfang dieses Jahres gelungen eine Förderung in Höhe von 300.000 EUR von MEDIA einzuwerben, verbunden mit der Option, im nächsten und übernächsten Jahr jeweils weitere 300.000 EUR bei der EU im MEDIA-Programm zu beantragen. Der Folgeantrag ist inzwischen eingereicht.

Mit dieser Förderung über insgesamt 900.000 EUR haben wir nun endlich eine realistische Chance, unser ehrgeiziges Projekt, das uns in Zukunft den Direktvertieb unserer Filme und eine größere Unabhängigkeit gewähren soll zu realisieren. Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel ist aber eine solide Gegenfinanzierung.

Zur Erinnerung: Was wir für uns alle (auch für nicht Aktionäre!) aufbauen wollen

Mit dem Projekt ONLINEFILM.org wollen wir eine neue, legale Distributionsplattform für die kostengünstige Verbreitung und die Vermarktung von europäischen Filmen über das Internet nach Deutschland, Europa und in die ganze Welt schaffen. Ist der Film einmal in das System eingestellt, kann er auch sehr einfach über europäische Partner-Websites, Festivals, Förderer und Andere angeboten und verkauft werden. Einen Link auf die eigene Website zu setzen, um so die eigenen Filme direkt zum Kauf anzubieten, wird nur wenige Minuten dauern.

Wir bauen uns eine sehr flexible Plattform für den Vertrieb von Filmen (zunächst Dokumentarfilme) im Internet auf, die zu den ersten Adressen für Dokumentarfilme aus Europa im Internet gehören soll und das Beste daran: Sie wird uns allen gemeinsam gehören!

Wir arbeiten mit voller Kraft an dieser für uns alle so ungeheuer wichtigen Sache, denn inzwischen sind andere große Marktteilnehmer aufgewacht und versuchen, das Geschäft mit den Rechten für Video-on-Demand ohne uns bzw. zu ihren Bedingungen zu machen.

Das Ausland staunt und will mit an Bord

Inzwischen schauen Kollegen aus ganz Europa und sogar Nordamerika hoffnungsvoll auf uns, denn eine so große und starke Bewegung wie wir mit der ONLINEFILM AG hat noch kein anderes Land zu Stande gebracht. Da dominieren überall die Medienkonzerne, bestenfalls kleinere Zusammenschlüsse und Einzelkämpfer. Auch die Initiativen von einzelnen Programmierern die vermehrt ihre Dienste anbieten, scheinen uns eher gefährlich als hilfreich zu sein. Die Erfahrung mit dem Internet zeigt, dass diese Portale, sobald sie mit unseren Inhalten gefüllt sind, sehr schnell an große Medienunternehmen verkauft werden, mitsamt dem Inhalt und den Kunden (vergleiche youtube.com, IMDB.com, studivz.de, myspace.com).

Viele Filmemacher-Initiativen und auch Festivals wollen sich gerne mit uns zusammenschließen, um gemeinsam an diesem einen großen Portal zu bauen, wo wir alle die gleiche Technik benutzen und uns bei aller Konkurrenz untereinander trotzdem gegenseitig beim Vertrieb unserer Filme unterstützen.

Immer mehr Kollegen erkennen, dass uns dieses Portal selbst gehören muß, damit uns - haben wir es erstmal durch unsere Filme beim Publikum bekannt und beliebt gemacht - nicht ein fremder Betreiber die Bedingungen diktieren kann, zu denen er dann unsere Filme „seinen Kunden“ anbietet.

Es liegen uns zur Zeit Partner-Anfragen aus 9 europäischen Ländern vor; Griechenland, Litauen und Lettland sind bereits schon jetzt dabei. Bei unserem neuen Antrag haben wir Italien, Zypern und Slowenien neu mit ins Boot genommen. Eine Initiative, die aus den Ländern Holland, Österreich, Ungarn, Bulgarien und Portugal kommt, hat uns gerade ein Kooperationsangebot unterbreitet und will unsere Technik mit nutzen, unsere Filme mit vertreiben und uns ihre Filme zum Vertrieb in Deutschland anbieten. Mit einem französischen Partner beginnen gerade gute Gespräche über mögliche Kooperationen. Mit unserer Unterstützung haben sie ebenfalls MEDIA-Gelder in einem neuen Call beantragt. Der Motor des Ganzen aber sind wir. Zusammen mit unserem Technologiepartner, der Stiftung Kulturserver gGmbH, treiben wir trotz der zur Zeit noch schwierigen finanziellen Lage mit viel persönlichem Engagement aller Beteiligter die Software-Entwicklung voran. Einen ersten Prototyp wollen wir zum Dokfestival Leipzig der Fachöffentlichkeit vorstellen.

MEDIA gibt die Hälfte - Der Rest muss von uns kommen

MEDIA fördert immer nur höchstens 50% eines Gesamtbudgets. Der Förderbetrag von 300.000 EUR pro Jahr ist nur knapp die Hälfte der zur Umsetzung unserer Ziele notwendigen Summe, die wir für das erste Jahr auf 665.000 EUR kalkuliert haben. Der relativ hohe Betrag ergibt sich, da wir das Portal von vornherein nicht nur auf Deutschland beschränkt haben, sondern von Anfang an ganz Europa im Blick haben. Dies war natürlich auch eine Bedingung, um überhaupt von MEDIA gefördert werden zu können. Dementsprechend muß alles mehrsprachig konzipiert, groß genug dimensioniert und natürlich so programmiert werden, dass es der Dynamik des Internets gewachsen ist. Außerdem müssen wir die Gründungspartner bei der Einrichtung Ihrer Partner-Portale unterstützen und nicht zuletzt selbst genügend Arbeitskraft zur Verfügung haben, um unser deutschsprachiges Portal gemeinsam zu füllen und bekannt zu machen.

Um also die zugesagte MEDIA-Förderung auch ausgezahlt zu bekommen, müssen wir den Differenzbetrag von 365.000 EUR aufbringen.

Wir wollen diese Gegenfinanzierung zum größten Teil durch die Ausgabe neuer Aktien aufbringen.

Deshalb brauchen wir jetzt auch Ihre Unterstützung!
Um unseren gemeinsamen Marktplatz im Internet zu eröffnen und in Fahrt zu bringen.
Unser Ziel ist es die Gegenfinanzierung vorrangig durch die Ausgabe neuer Aktien zu finanzieren. Dafür wollen wir zwischen 500 und 1.000 EUR von jedem neuen Aktionär für das ONLINEFILM.org-Projekt zusammenzutragen und den Besitz an der Plattform auf noch mehr potentielle Anbieter/Nutzer zu verteilen. Für die Mindesteinlage von 500 Euro bekommen Sie 200 vinkulierte Namensaktien. Damit keiner bei uns die Mehrheit übernehmen kann, haben wir das Stimmrecht auf höchstens 5% begrenzt, egal wie viele Aktien ein Einzelner besitzt.

Die genauen Konditionen und den Zeichnungsschein können Sie demnächst auf unserer Webpage www.onlinefilm.org herunterladen. Um sich immer aktuell über den Projektfortschritt informieren zu lassen, bitten wir Sie, dort unseren Newsletter zu abonnieren.

Mitwirkende

Animation und Dokumentarfilm

Otto Alder

OttoAlder

Nach Schulausbildung, Kaufmännischer Lehre und Betriebswirtschaftlicher Weiterbildung wechselte Otto Alder in die Kunst. Künftig hin gestaltete er als freischaffender Künstler seine eigenen Werke
(Filme, Videos, Animationen, Installationen, Skulpturales und Fotos) die auf Festivals präsentiert werden.
Als Kurator ist er im Bereich des Animationsfilms international sehr gut vernetzt und wirkt als Experte in Jurys und Auswahlkommissionen. 1993 bis 2007 verantwortete er das  Animationsprogramme des Leipziger Festivals für Dokumentar- und Animationsfilms. Das Festival präsentierte 1995 zum ersten mal überhaupt, ein Programm zum animierten Dokumentarfilm. Alder ist 1994 Gründungsmitglied und war bis 2005 Ko-Direktor des Badener Animationsfilm Festival Fantoche.
Alder kam 2002 als Dozent an die Hochschule Luzern Design & Kunst  (Animation/Theorie/ Illustration), ist seit 2007 dort Professor und war von 2005 bis 2009 Co-Leiter des Studienbereich Animation. Alder gründete 2009 die Lucerne International Animation Academy (LIAA) und war ihr programmatischer und künstlerischer Leiter. Er ist Mitglied der ASIFA, der Society for Animation Studies (SAS), der APSA (Asian Pacific Screen Academy, Brisbane) und der Schweizer Filmakademie
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Laurent Boileau

LaurentBoileau

est né le 24 septembre 1968 à Compiègne.
Il travaille pendant 10 ans comme chef opérateur puis comme chef monteur sur une trentaine de documentaires (France 2, France 3, France 5, Canal +, Arte, Planète…). En 1999, il passe à la réalisation avec Un moulin dans le vent, Image d'Or au festival de Pézenas. Il participe ensuite à la série, de 26 x13 min, L'éducation en questions, produite par Mosaïque Films pour France 5. En 2002 et 2003, il réalise Un collège pas comme les autres puis Un autre monde ? respectivement pour Planète future et pour KTO.
Sa passion pour la bande dessinée et plus généralement sur les arts graphiques l'amène à réaliser plusieurs films sur le 9e art : Les Artisans de l'imaginaire (France 3, 2004), Spirou, une renaissance (TLM, 2004), Franquin, Gaston et compagnie (France 5, RTBF, 2005), Les Chevaux de papier (Equidia, 2006), Sokal, l'art du beau (France 3, 2007), La Pologne de Marzi (TV Rennes 35, 2009). À l'occasion des 20 ans de la chute du mur de Berlin, il développe une série d'animation de 10 x 3 min pour la RTBF et curiosphere.tv (diffusée également au festival de Pessac). Parallèlement à son métier de réalisateur, il anime pendant 3 ans le site BD de France Télévisions et chronique sur le site d'actualités Actuabd.
En 2012 sort son premier long métrage d'animation, Couleur de peau: Miel (Approved for Adoption), récompensé par 30 prix dont le Prix du Public au Festival International du Film d'Animation d'Annecy, le Grand Prix au FIFEM de Montréal, le Grand Prix et le Prix du Public au Festival Animafest de Zagreb et le Grand Prix du 17è Festival Media Arts du Japon.
En 2013, il réalise Lady of the Night, un court-métrage d'animation sur une musique originale d'Attie Esterhuizen.
Pour France 3, il réalise Goulet-Turpin, la saga d'un épicier (diffusion en octobre 2015), un documentaire où il utilise de nouveau l'animation comme moyen de narration.
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Simon Steinhorst / Hannah Lotte Stragholz>

REGIE FOTO StragholzSteinhorst k

SIMON STEINHORST, geboren in Starnberg, lebt und arbeitet in Köln. Von 2008 bis 2013 studierte er an der Kunsthochschule für Medien Köln, zuvor den Schwerpunkt Dokumentarfilm und Animation am European Film Collge in Dänemark. Für seine Animation Daphne & Noa wurde er mit dem Förderpreis des Landes NRW 2012 ausgezeichnet. Seine Filme entstehen oft in Zusammenarbeit mit Hannah Lotte Stragholz, die für die Zeichnungen verantwortlich ist.
Seit 2010 ist Simon Streinhorst auch als Schauspieler tätig.

HANNAH LOTTE STRAGHOLZ, Studium der Malerei an der Kunstakademie Düsseldorf bei Katharina Grosse, Meisterschülerin bei Katharina Grosse
seit  2012 Ausstellungen in Deutschland. Seit 2011 auch Regiearbeiten, u.a.: 2011 Flexor und Extensor // Musikvideo. 2012 Suppe // Installation Loop
. 2013 Kokoraki/Rooster/Pollo/Coq
. 2016 Ein Aus Weg.

gemeinsame Filme: 2016 Ein Aus Weg, 2013 EMIL, 2010 Daphne und Noa
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