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DVD, VOD, PODCAST & CO
Die digitale Auswertung von Dokumentarfilmen
Was bleibt? Was kommt? — Eine Zwischenbilanz

Video-on-Demand, Live-Streaming, IPTV und Co.
Ein kurzer Überblick über die sogenannten “Online-Rechte”
von RAin Anke Ludewig und RA Christian Füllgraf

Dokumentation des Workshops
September 2007

pdf  Video-on-Demand, Live-Streaming, IPTV und Co.

1. Einführung

Jeder weiß, dass es sie gibt, aber kaum einer schenkt ihnen beim Abschluss von Verträgen die gebührende Aufmerksamkeit – die sogenannten „Online-Rechte“. Während es den Sendern beim Abschluss von Auftrags-, Koproduktions- und Lizenzverträgen bisher primär um die Übertragung der Senderechte für Kabel, Satellit und die terrestrische Ausstrahlung ging, enthalten Senderverträge neueren Datums nunmehr umfangreiche Rechtedefinitionen, die die vielfältigen technischen Neuerungen der letzten Jahre beinhalten. So umfaßt z.B. eine aktuelle Rechteübertragung des ZDF folgende Klauseln:

„... alle Arten und Formen der Verwertung für Fernsehzwecke jeder Art und unabhängig von
- der Art der verwendeten Übertragungstechnik und Übertragungswege, wie z.B. terrestrisch, Kabel (Glasfaser, Kupfer etc.),Satellit, Telefonleitung und -netze (auch drahtlos), Breitband-, Internet-und IP-basierte Übertragungstechniken, DSL, DVB-T, DMB, DVB H, Video Live-Streaming, Verteildienste in Form von Fernsehtext und vergleichbaren Textdiensten und/oder entsprechend Nachfolgetechnologien,
- der Art des zu verwendenden Empfangs- und/oder Anzeigegerätes, wie z.B. Fernsehgeräte, PCs, Computerbildschirme, mobile Endgeräte, wie Notebooks, Mobiltelefone etc.,
- einem unentgeltlichen Bezug der Fernsehsendung oder einementgeltlichen Bezug der Fernsehsendung in Pay- Diensten (wie beispielsweise im Pay-TV einschließlich Pay-per-Channel, Payper- View, Near-Video-on-Demand)
- und/oder sonstigen Verbreitungsarten und/oder Medien.

[...] Mitumfasst ist insbesondere auch die Einspeicherung in Datenbanken und die öffentliche Zugänglichmachung auf Abruf (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung , wie z.B. video-on-demand-Nutzungen, in Abrufdiensten, in online- Diensten), bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, wobei die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes in der Weise erfolgen kann, dass Angehörige der Öffentlichkeit an einem von diesen individuell gewählten Ort oder zu einer von diesen individuell gewählten Zeit Zugang zu diesen Werken haben. Die Rechteeinräumung erfolgt unabhängig davon, ob es sich um eine rundfunkmässige oder außerrundfunkmässige Verwertung handelt.“

Neben der Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten durch verschiedene Nutzer solcher Formulierungen erschwert die Frage, wie die neuen technischen Entwicklungen rechtlich überhaupt einzuordnen sind, das Verhandeln der Vertragsdetails. Um hier Abhilfe zu schaffen, soll im Folgenden daher kurz ein Überblick über die wichtigsten Begriffe, die rechtliche Einordnung der verschiedenen Auswertungsformen und über mit der Auswertung verbundene Probleme gegeben werden.

2. Urheberrechtliche Grundlagen und in Verträgen benutzte Begriffe

Nach der Definition im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist das Senderecht das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Die Übertragung erfolgt dabei meist unabhängig von der verwendeten Übertragungstechnik und dem Empfangsgerät (Fernseher, Handy, mobile Endgeräte, etc.), eine Unterscheidung findet jedoch oft nach entgeltlicher (Pay-TV) oder unentgeltlicher (Free-TV) Zugänglichmachung statt. Im Bereich des Pay-TV wird außerdem noch zwischen folgenden Diensten entschieden:

Pay per Channel: der Empfänger entrichtet ein Entgelt für die Nutzung eines vollständigen Kanals oder einer Mehrzahl von Kanälen; idR werden Programmpakete angeboten

Pay per View: der Zuschauer zahlt hierbei nur für einzelne Sendungen, die zum angegebenen oder gewünschten Termin freigeschaltet werden

Near Video on Demand: hier werden die Sendungen in Abständen wiederholt, um dem Zuschauer den Empfang zu verschiedenen Zeitpunkten zu ermöglichen.

Neben dem Senderecht gibt es nunmehr das sogenannte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, welches als das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, definiert wird (§ 19a UrhG). Hauptanwendung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ist dabei Video-on-Demand (VoD), ein Service, der es den Teilnehmern ermöglicht, zu jeder beliebigen Zeit aus einer Auswahl von Videofilmen einen Film abzurufen und abzuspielen. Der Film kann dabei entweder mittels Streaming oder mit der Möglichkeit der Speicherung (Download, Download-to-own, Download-to-rent) abgerufen werden.

Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der Sende- und Abrufrechte ist die Frage, ob es dem Nutzer möglich ist, über den Zeitpunkt der Nutzung selbst zu entscheiden (dann Abruf) oder nicht (dann Sendung). Auch wenn dieses Kriterium in den meisten Fällen hilft, ein Angebot rechtlich einzuordnen, so gibt es verschiedene Fälle, in denen die Einordnung noch umstritten ist. So wird z.B. VoD mit der Möglichkeit des Speicherns zum Teil unter das Videogramm- bzw. Vervielfältigungsrecht und nicht – wie hier vertreten - unter das Abrufrecht subsumiert. Das
zeitgleich zur Sendung angebotene Live-Streaming mit Echtzeitübertragung ist dagegen nach überwiegender Auffassung dem Senderecht zuzuordnen.

Wird eine Verwertungsform im Rahmen einer Rechteübertragung unter ein „falsches“ Recht subsumierte, so ist die Rechteübertragung trotz falscher Betitelung wirksam. Sollen im Rahmen eines Vertrages nicht asämtliche Rechte vollumfänglich übertragen werden, so ist daher unbedingt erforderlich, nicht nur die Überschrift der jeweiligen Rechtedefinition, sondern auch die Definition selbst zu überprüfen.

3. IPTV - Internetfernsehen: was ist das? Kann es als eigenes Recht separat übertragen werden?

Neben Kabel, Satellit und der terrestrischen Ausstrahlung gibt es nun noch einen vierten Übertragungsweg: IPTV. Unter IPTV versteht man die Übertragung von Fernsehprogrammen über ein digitales, breitbandiges Datennetz mit Hilfe des Internet-Protokolls IP. Fälschlicherweise oft mit Internet-TV gleich gesetzt, beinhaltet es neben Internet-TV (Streaming von TV-Programmen) vor allem Broadcast-TV (Live-TV, das meist nur für Kunden des Providers zur Verfügung steht) und zeitversetztes Fernsehen in Form von VoD.

Wie die Verwirrungen um die Vergabe der Auswertungsrechte an der Fußball-Bundesliga im Jahr 2006 gezeigt haben, herrscht zum Teil Unverständnis darüber, in welcher Form die Rechteübertragung z.B. an einen Sender für IPTV/Internetfernsehen, zu erfolgen hat.

IPTV selbst ist keine eigenen Nutzungsart, sondern lediglich ein vierter Verbreitungsweg. Soll Programm im Internet verwertet werden, so können nicht lediglich „Internetrechte“ lizenziert werden. Vielmehr ist die Art der jeweiligen Nutzung zu unterscheiden: werden die Senderechte übertragen, so wird dadurch auch die Möglichkeit des Live-Streamings (die Echtzeitübertragung von Inhalten im Internet) eröffnet. Werden Abrufrechte übertragen, so wird die Möglichkeit der Nutzung im Bereich VoD (zeitversetzt, Zeitpunkt des Abrufs nach Wahl des Nutzers) geschaffen.

4. Problemfälle

- territoriale Beschränkbarkeit, Geolocation

Eines der größten Probleme der „neuen“ Nutzungsarten ist die Frage, wie man die Nutzung territorial einschränken kann. Derzeit wird vor allem in deutschen Senderverträgen versucht, das Problem über Sprachfassungen oder über eine Aufteilung von Top-Level-Domains (TLD) zwischen Produzent und Sender zu lösen (z.B. .de, .at, .com, .info). Daneben gibt es noch die Möglichkeit des Geo-Blocking, bei dem die IP-Adresse des jeweiligen Internetnutzers, die auf den geographischen Standort des Nutzers schließen lässt, ausgelesen. Befindet sich der geographische Standort des Nutzers außerhalb z.B. eines Lizenzgebietes, so wird ihm dann der Zugriff auf die Inhalte verweigert. Im Rahmen der Geo-Location wiederum wird der Nutzer aufgrund der geographischen Zuordnung seines Standortes auf eine bestimmte, jeweils landestypische Startseite verwiesen. Diese Technologie wird von vielen Webservern u.a. benutzt, um den Inhalt unmittelbar in der Landessprache anzuzeigen (z.B. google, amazon oder eBay), in bestimmten Ländern modifizierte Seiten darzustellen oder um Downloads auf Staatsbürger bestimmter Regionen zu beschränken. Da Geo-Blocking bzw. Geo-Location durch deutsche Sender derzeit noch nicht stattfindet, ist auf eine konforme Regelung der territorialen Aufteilung der verschiedenen Auswertungsverträge zu achten.

- Einfluss auf Weltvertrieb

Weltvertriebe bestehen auf abgegrenzte Territorien, um dementsprechend die Filme verkaufen zu können. Problematisch wird dies, wenn für bestimmte Sprachfassungen weltweit Live-Streaming-Rechte übertragen werden. So lässt sich z.B. das ZDF auch bei Koproduktionen, an denen es an sich nur die deutschen Senderechte erwirbt, zusätzlich weltweit die deutschspachigen Live-Streaming-Rechte einräumen. Einige Weltvertriebe sehen darin eine Einschränkung ihrer Vertriebsmöglichkeiten und nehmen in solchen Fällen von einem Vertragsschluss Abstand.

- Fremdrechteklärung, insbesondere Musik bei Koproduktionen

Auch für den Fremdrechteerwerb (Archivmaterial, Musik) ist die Unterscheidung, welches Recht erworben werden muss, von großer Bedeutung. So genügt für die Nutzung im Wege des Live-streamings der Erwerb der Senderechte. In Produktionsverträgen mit deutschen Sendern sollte aber darauf geachtet werden, dass der Produzent nur zum Rechte für Deutschland oder den deutschsprachigen Raum (wenn 3sat dabei ist) verpflichtet wird. Das Risiko des weltweiten Empfangs des Live-streaming sollte klar vom Sender übernommen werden.

Gesondert sind außerdem die Rechte für eine VoD-Nutzung zu erwerben. Erfolgt keine territoriale Beschränkung (s.o.) der Nutzer, so bedeutet dies, dass weltweite Rechte erworben werden müssen. Bei dem Erwerb des Filmherstellungsrechts für die Nutzung der Musik im Film kann dies im Extremfall Beträge von über € 500 pro Sekunde ausmachen.

Ob das GEMA-Rahmenabkommen für Auftragsproduktionen auch die weltweite Auswertung der Produktion im Rahmen des Live-Streamings abdeckt, ist noch unklar. Gleiches gilt für die von der GVL wahrgenommenen Rechte.

- Darstellung von Personen im Film – Darf ich meine Filme auch zum Download im Internet anbieten?

Werden Filmaufnahmen von einer Person erstellt - sei es als Protagonist oder auch nur als Statist –, die im Rahmen einer Film- oder Fernsehproduktion ausgewertet werden sollen, so ist gemäß § 22 Kunsturhebergesetzt (KUG) hierfür die vorherige Einwilligung des Dargestellten erforderlich. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, so darf das Material, auf denen Personen erkennbar dargestellt sind, nur in
den speziellen Fällen des § 23 KUG verbreitet werden.

Auch wenn aus Beweiszwecken die schriftliche Einwilligung – soweit praktikabel- vorzuziehen ist, kann diese auch mündlich oder konkludent erfolgen. Bei letzterem handelt die dargestellt Person so, dass man von ihrem schlüssigem Verhalten auf ihre Einwilligung schließen kann - ohne dass die Einwilligung ausdrücklich erfolgt, z.B. wenn ein Betroffener vor erkennbar laufender Kamera Fragen eines Reporters beantwortet.

Die zentrale Frage bei der Einwilligung ist immer, in welchem Umfang der Dargestellte der Auswertung der Filmaufnahmen zustimmt. Unproblematisch ist es, wenn die Einwilligung schriftlich erfolgt und die Verwertungsarten einzeln und explizit aufgeführt werden. Schwieriger ist es jedoch, wenn die Einwilligung konkludent erfolgt oder aber schriftlich und nur mit einem pauschalen Verweis auf die Auswertung der Aufnahmen „in allen Medien“. Erklärt ein Betroffener, indem er vor laufender Kamera Fragen beantwortet, damit auch sein Einverständnis für eine weitergehende Auswertung des Films, also z.B. auch im Bereich VoD ?

Juristisch gesehen kommt hier die sogenannte Zweckübertragungslehre aus dem Urheberrecht zum Einsatz. Die besagt, dass die Einwilligung – soweit nicht ausdrücklich durch eine eindeutige Aufzählung der Rechte anders vereinbart - in der Regel nur so weit reicht, wie der mit ihrer Erteilung verfolgte Zweck. Das heißt, dass für den bewilligten Umfang der Auswertung entscheidend ist, für welche beabsichtigte Veröffentlichung der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat. Weiter reicht die Einwilligung nicht. Hat jemand deutlich gemacht, dass er mit den Filmaufnahmen einverstanden ist, ohne dass ihm genau erklärt wurde, in welchem Umfang die Produktion ausgewertet werden soll, so reicht das Einverständnis lediglich für die Auswertung im Kino sowie im Bereich der Senderechte, nicht jedoch darüber hinaus. Sollen jedoch
die Filmaufnahmen auch für Abrufdienste wie z.B. VoD verwendet werden, so ist hierfür die explizite Einwilligung des Dargestellten erforderlich. Hat er diese nicht gegeben, kann der Betroffene gerichtlich die VoD-Auswertung des Films untersagen lassen und zudem ggf. noch Schadensersatzansprüche geltend machen.

4. Sollte man die Online-Rechte quasi umsonst weitergeben ?

Derzeit steckt die Online-Auswertung noch in den Kinderschuhen. Auch wenn derzeit bereits 53,5 % der Deutschen das Internet nutzen, erhält die TV-Nutzung im Rahmen des täglichen Medienkonsums mit 220 Minuten vor der Internet-Nutzung mit derzeit 44 Minuten noch deutlich den Vorzug (bei Jugendlichen liegen die Werte bereits anders: hier erfolgt eine tägliche TV-Nutzung von 108 Minuten während die Internetnutzung mit 101 Minuten schon fast gleich gezogen hat). Langfristig geht der Trend jedoch weg vom klassischen Fernsehen und hin zum Internet, und damit zu Internet-TV und VoD. Gerade die Möglichkeit des Zuschauers, selber zu entscheiden wann und was er sich anschaut, wird – auch auf Kosten der herkömmlichen Video- und DVDAuswertung - insbesondere im Bereich VoD zu einem hohen Zuwachs an Nutzern führen. So wird prognostiziert, dass bereits 2015 ca. 25 % aller deutschen Haushalte VoD-Services nutzen werden – und zwar neben oder sogar anstelle des herkömmlichen Fernsehens. Da der Empfang von Internetfernsehen und der Abruf von VoD über eine sog. Set Top Box auch direkt auf den Fernsehbildschirm erfolgen kann und der Zuschauer damit auch qualitativ keine Einbußen hinnehmen muss, wird trotz eines Entgeltes für die VoD-Services langfristig ein Wandel zu diesem individuellen und personalisierten Service erfolgen.

Da neben den Sender auch Internet Service Provider, Rechtehändler und beliebige Andere im Internet Inhalte anbieten werden, besteht für den Produzenten grundsätzlich die Möglichkeit, sich hier zusätzliche Vertriebswege und damit zusätzliche Einnahmequellen mit weiteren Partnern für sein Programm zu erschließen. Auf der anderen Seite finden jedoch auch die klassischen Sender immer mehr ihren Weg ins Internet und stellen dort – kostenlos oder gegen Vergütung – Inhalte zur Verfügung. So stellt z.B. das ZDF mittlerweile für sieben Tage nach Ausstrahlung Teile des Programms im Internet kostenlos zum Download zur Verfügung. Um entsprechende Inhalte zur Verfügung stellen zu können, verlangen Sender von den Produzenten im Rahmen von Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionsverträgen daher zunehmend auch die Übertragung der Abrufrechte. Da die Auswertung im Internet und speziell im Bereich VoD zu weiteren Einnahmen führt, sollte die Vergabe dieser Rechte an die Sender nur gegen die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung oder einer Erlösbeteiligung erfolgen. Ansonsten sollten die Rechte zurückbehalten und gegen eine entsprechende Erlösbeteiligung an Dritte übertragen werden.

5. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist auf folgendes hinzuweisen:

1. Bei der Übertragung von Rechten an Programm ist darauf zu achten, dass zwischen den Sende- und Abrufrechten explizit unterschieden wird. Ist der Rechteübertragung eine Rechtedefinition beigefügt, so ist auch diese zu beachten, da auch trotz falscher Betitelung der Rechte diese übertragen werden.

2. „Internetrechte“ können nicht pauschal übertragen werden und auch eine Aufteilung nach Empfangsgerät oder Übertragungstechnik ist nicht möglich. Vielmehr ist eine Abgrenzung nach Sende- und Abrufrechten vorzunehmen.

3. Da Geo-Blocking bzw. Geo-Location durch deutsche Sender derzeit noch nicht stattfindet, ist auf eine konforme Regelung der territorialen Aufteilung der verschiedenen Auswertungsverträge zu achten.

4. Wird die Möglichkeit des Live-Streamings territorial nicht begrenzt, so ist die Lizenzierung von Fremdmaterial dementsprechend vorzunehmen.

5. Werden Personen im Film dargestellt, so umfasst die für die Auswertung des Films erforderliche Einwilligung des Dargestellten die Auswertung der Abrufrechte nur, wenn dies explizit vereinbart bzw. klar gestellt wurde.

6. Da in den nächsten Jahren die VoD-Nutzung stark zunehmen wird, sollten die Abrufrechte an einem Film nur gegen ein zusätzliches Lizenzentgelt bzw. eine entsprechende Erlösbeteiligung übertragen werden.

© 2007 AG DOK www.agdok.de / RAin Anke Ludewig, München www.bvm-law.de / RA Christian Füllgraf, Hamburg
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